Unterhalt

Wurde Ihnen Bügergeld durch das Jobcenter bewilligt? Dann gehen bestehende Unterhaltsansprüche automatisch gem. § 33 SGB II auf das Jobcenter über.

Dies bedeutet:

Das Jobcenter setzt die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen fest und gegebenenfalls auch gerichtlich durch.

Dies geschieht durch die Mitarbeitenden der Unterhaltsabteilung. Grundsätzlich können die Unterhaltsberechtigten dann nur noch mit Zustimmung des Jobcenters den Unterhalt selbst einfordern.

Sollten Sie bereits Unterhaltszahlungen erhalten, ist dies bei Antragstellung mitzuteilen.

Folgende Unterhaltsansprüche gibt es:
  • Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder) (§§ 1601 ff. BGB)
  • Trennungsunterhalt (§§ 1361 BGB)
  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff BGB)
  • Betreuungsunterhalt gegen den Vater/die Mutter bei nichtehelichen Kindern (§ 1615l BGB)
  • Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 12 LPartG)

Sollten Sie Fragen zum Thema Unterhalt haben, melden Sie sich einfach per E-Mail. Die Mitarbeitenden beraten Sie gerne.

Jobcenter-Landkreis-Konstanz.ZU@jobcenter-ge.de

Die für die Unterhaltsabteilung relevanten Formulare finden Sie hier

Formularcenter
mehr Informationen
Veranstaltungskalender
mehr Informationen
Fragen & Antworten (FAQ)
mehr Informationen
Weitere Infos, Hilfen, Beratungsstellen
mehr Informationen